Autoren: Senger-Sparenberg/Schäfer |
Im Hinblick auf die durch das SGG/ArbGG-Änderungsgesetz vom 26.03.20082) eingeführte Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung für ruhend gestellte Massewiderspruchsverfahren (§ 85 Abs. 4 SGG) und der damit in Lauf gesetzten Klagefrist von einem Jahr (§ 87 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGG) ist die regelmäßige Recherche in den Internetauftritten der jeweiligen Behörde, im elektronischen Bundesanzeiger und in überregional erscheinenden Tageszeitungen (vgl. § 85 Abs. 4 Satz 2 SGG) unbedingt durchzuführen.
2) | Art. |
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