Die Untätigkeitsklage muss begründet sein. Das ist dann der Fall, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund innerhalb der Frist nicht entschieden hat.20) Vgl. BSG, Urt. v. 11.11.2003 - B 2 U 36/02 R, Breithaupt 2004, 809. Ob ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vorliegt, ist allein nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der nach der Antragstellung bzw. Widerspruchseinlegung verstrichenen Zeit zu prüfen.
Beispiele für einen zureichenden Grund:aufwendige medizinische Gutachten | vorübergehende starke Arbeitsbelastung, wenn durch die Behörde zudem ohne innerorganisatorische Versäumnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, dem Geschäftsanfall "Herr" zu werden | aufwendige Ermittlungen ausländischer Beitragszeiten | Umzug der Behörde | programmtechnische Schwierigkeiten (aber zweifelhaft)21)LSG Bayern, Beschl. v. 09.06.2009 - L 19 B 125/08 R, rv 2009, 193; zweifelnd Rieker, rv 2009, 193, da Verzögerungen durch programmtechnische Schwierigkeiten jedenfalls nicht die Kostentragung der Beklagten ausschließen sollten, streitig. |
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Beispiele für nicht zureichende Gründe:Erschöpfung der Haushaltsmittel | der Verweis auf das Vorliegen von Musterverfahren, deren Ausgang abgewartet werden soll | das Abwarten parallel geführter strafrechtlicher Ermittlungen | Unzuständigkeit der angegangenen Behörde |
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