Autor: Senger-Sparenberg |
§
Die Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten ergibt sich in erster Linie aus dem Erb- und dem Familienrecht. Bei den Bestattungskosten handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, so dass mit einem vorhandenen positiven Nachlass stets für die Bestattungskosten aufzukommen ist.4) Die Kostentragungspflicht nach §
Die Frage, ob die Übernahme der Kosten zumutbar ist, hängt wesentlich vom Einzelfall ab. Kriterium ist vor allem das verwandtschaftliche oder rechtliche Näheverhältnis zum Verstorbenen. Nahe Angehörige können unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§
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