Autor: Senger-Sparenberg |
Die Regelsätze sollen nur den Regelbedarf pauschaliert abdecken, der unter bestimmten Voraussetzungen aber höher oder niedriger zu bemessen ist. Der Gesetzgeber hat für bestimmte Situationen bzw. für verschiedene Gruppen von hilfesuchenden Personen pauschalierend Mehrbedarfszuschläge in §
So wird Personen, die
die Regelaltersgrenze nach § |
zwar die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, aber voll erwerbsgemindert nach dem |
ein Mehrbedarf von 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, wenn sie das Merkzeichen "G" besitzen. Bestimmungen zum Erreichen der Regelaltersgrenze finden sich in §
Auch nach der zum 07.12.2006 erfolgten Gesetzesänderung setzt die Zuerkennung eines pauschalierten Mehrbedarfs den Nachweis des Nachteilsausgleichs durch Bescheid bzw. Ausstellung des Schwerbehindertenausweises voraus. Der Gesetzgeber hat ersichtlich mit der Gesetzesänderung den Zeitpunkt für die Gewährung des Mehrbedarfs für die Vergangenheit nicht eröffnen wollen.8)
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