Ergänzend gilt zudem bei den Beweismitteln im Rahmen der amtsseitigen Ermittlungen nach den §§ 20 ff. SGB X im Verwaltungsverfahren die Regelung des § 21 SGB X zur Kostentragung durch die Behörde. Insofern bestimmt § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X für den Fall, dass die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, dass diese auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) eine Entschädigung oder Vergütung erhalten; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren. Dieser sich aus dem Gesetz ergebende Anspruch gehört zu den allgemein anerkannten Vorschriften über die Kostenerstattung.55)Zur Abgrenzung vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.10.2016 - L 1 KR 340/15 NZB, juris m.w.N.
PraxistippWenn die Behörde sachwidrig Ermittlungen im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren unterlässt, ist auch schon im Vorfeld eines eventuellen sozialgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit eröffnet, auf die Vorschrift des § 192 Abs. 4 SGG hinzuweisen. |