Allgemein ist zudem die Einschränkung in § 53 Abs. 2 SGB X hinsichtlich der Vertragsgestaltungsfreiheit der Beteiligten zu beachten. Besteht ein Rechtsanspruch des Versicherten auf die konkrete Geldleistung, ist der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht möglich. Die eher geringe Bedeutung öffentlich-rechtlicher subordinationsrechtlicher Verträge im Verhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsberechtigtem wird auf § 53 Abs. 2 SGB X zurückgeführt, der den Abschluss solcher Verträge nur bei Ermessensleistungen des Leistungsträgers gestattet, was bei Sozialleistungen nicht den Regelfall darstellt (vgl. § 38 SGB I).2) Engelmann in: von Wulffen/Schütze (Hrsg.), SGB X, 8. Aufl. 2014, § 53 Rdnr. 3, 16; Wallerath, in: von Ruland/Becker/Axer (Hrsg.), Sozialrechtshandbuch (SRH), 6. Aufl. 2018, § 11 Rdnr. 242. Soweit die Rechtsnatur einer Sozialleistung weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der zugrundeliegenden Vorschrift eindeutig festzustellen ist, gilt jedenfalls nach § 38 SGB I die "in dubio"-Regel, dass eben ein gebundener Anspruch auf diese Leistung existiert.
Ausnahmen gelten für den Vergleichsvertrag (§ 54 Abs. 2 SGB X) und den Austauschvertrag (§ 55 Abs. 3 SGB X).