Autor: Schäfer |
Zur Durchsetzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts hält der Sozialdatenschutz verschiedene Rechte für Betroffene bereit, die u.a. gegenüber Sozialleistungsträgern geltend zu machen sind und von niemandem ausgeschlossen oder beschränkt werden dürfen.
Zum gerichtlichen Rechtsschutz siehe die Ausführungen in Teil 10/14.3.3.
Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der Verarbeitung ihrer Sozialdaten durch eine in §
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