Autor: Schäfer |
Die früheren Begriffsbestimmungen von "Sozialdaten", "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" und "Aufgaben nach diesem Gesetzbuch" sind im
Veränderte Definitionen finden sich nun bei Schlüsselbegriffen wie "automatisiert", "Pseudonymisieren", "Empfänger", "Dritter" oder "Besondere Arten personenbezogener Daten". "Anonymisieren" entfällt als Begriff, ist aber als Verarbeitungsvorgang weiterhin möglich, wie aus §
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