Autor: Nau |
In §
Der Leistungsträger hat eine Ermessensentscheidung zu treffen. Ein Verlangen gem. §
Heilbehandlungsmaßnahmen dürfen von dem Leistungsträger nur in den Fällen verlangt werden, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine Besserung des Gesundheitszustands herbeigeführt oder eine Verschlechterung verhindert wird. Hierbei ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlich, dass eine Abwendung oder Verschlechterung wahrscheinlich ist. Die Besserung des Gesundheitszustands soll hierbei nicht nur nach objektiven Maßstäben, sondern auch nach den subjektiven Vorstellungen des Leistungsberechtigten zu beurteilen sein.
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