BAG - Urteil vom 09.08.2016
9 AZR 51/16
Normen:
SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP TV-L § 26 Nr. 1
AUR 2016, 473
BB 2016, 2547
EzA-SD 2016, 13
NZA 2016, 1422
NZA-RR 2016, 615
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 363/15
ArbG Dresden, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 337/15

Zwölftelungsprinzip des Urlaubsanspruchs bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach erfüllter WartezeitKeine Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs durch Anwendung des Zwölftelungsprinzips

BAG, Urteil vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 51/16

DRsp Nr. 2016/16651

Zwölftelungsprinzip des Urlaubsanspruchs bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit Keine Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs durch Anwendung des Zwölftelungsprinzips

Orientierungssatz: Die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L findet auch bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres statt. Der Hinweis in § 26 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 2 TV-L, dass § 5 BUrlG unberührt bleibt, gewährleistet, dass die Zwölftelung nicht zu einer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG unzulässigen Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs führt.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2015 - 3 Sa 363/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anzahl der vom Beklagten abzugeltenden Urlaubstage.

Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin war bis zum 31. Juli 2014 bei dem Beklagten als Lehrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

§ 26 TV-L lautet auszugsweise:

"§ 26

Erholungsurlaub