Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.08.2013 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.544,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen.
Die erstinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten, nachdem sie erstinstanzlich auch um einen weiteren Streitgegenstand gestritten haben, zweitinstanzlich nurmehr darum, ob die Beklagte berechtigt war, Zwischenverdienst in einer Freistellungsphase des Klägers von April bis September 2012 auf die Entgeltansprüche des Klägers anzurechnen. Der Zwischenverdienst des Klägers ist mit 24.544,57 € brutto unstreitig.
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