LAG Köln - Urteil vom 07.02.2014
4 Sa 811/13
Normen:
BGB § 615 S. 2; BGB § 397; BGB § 305;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 593/13

Zwischenverdienst in FreistellungsphaseAnrechnung von ZwischenverdienstVereinbarung einer Freistellung

LAG Köln, Urteil vom 07.02.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 811/13

DRsp Nr. 2014/10518

Zwischenverdienst in Freistellungsphase Anrechnung von Zwischenverdienst Vereinbarung einer Freistellung

Anrechnung von Zwischenverdienst bei Freistellung

Annahmeverzug setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber noch eine Arbeitsleistung schuldet. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers erlösche nur durch den Abschluss eines Erlassvertrages oder durch den Abschluss eines Änderungsvertrages.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.08.2013 - 14 Ca 593/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.544,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen.

Die erstinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 2; BGB § 397; BGB § 305;

Tatbestand

Die Parteien streiten, nachdem sie erstinstanzlich auch um einen weiteren Streitgegenstand gestritten haben, zweitinstanzlich nurmehr darum, ob die Beklagte berechtigt war, Zwischenverdienst in einer Freistellungsphase des Klägers von April bis September 2012 auf die Entgeltansprüche des Klägers anzurechnen. Der Zwischenverdienst des Klägers ist mit 24.544,57 € brutto unstreitig.