LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.09.2016
13 Sa 673/15
Normen:
BAT §§ 22 Abs. 1 S. 1; BAT § 22 Abs. 2; Anl. 1a Teil I VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT; Anl. 1a Teil I VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT; Entgeltgruppe 9 TV-H;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1476/14

Zwischenfeststellungsklage zur Klärung der richtigen EingruppierungEingruppierungsgrundsätze nach § 22 BATTarifliche Merkmale für die Tätigkeit eines Wachpolizisten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen 13 Sa 673/15

DRsp Nr. 2017/8726

Zwischenfeststellungsklage zur Klärung der richtigen Eingruppierung Eingruppierungsgrundsätze nach § 22 BAT Tarifliche Merkmale für die Tätigkeit eines Wachpolizisten

1. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung eines Wachpolizisten aufgeführten Tätigkeiten im Objektschutz und in der Liegenschaftssicherung bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang.2. Die Tätigkeiten des Klägers als Wachpolizist erfordern "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" und "selbständige Leistungen" iSd. Vergütungsgruppe Vc Fallgr. 1a BAT. Nach einem Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Vb Fallgr. 1c BAT und der Überleitung in den TV-H ist der Kläger nach Entgeltgruppe 9 TV-H zu vergüten.

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. März 2015 - Az. 9 Ca 1476/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 16.776,67 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

493,91 EUR für die Zeit vom 01. März 2013 bis 31. März 2013, aus

987,82 EUR für die Zeit vom 01. April 2013 bis 30. April 2013, aus

1.481,73 EUR für die Zeit vom 01. Mai 2013 bis 31. Mai 2013, aus

1.975,64 EUR für die Zeit vom 01. Juni 2013 bis 30. Juni 2013, aus