BSG - Beschluss vom 28.05.2015
B 13 R 95/13 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 598/10
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 2075/09

Zwischen-ÜbergangsgeldVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtOhne Weiteres auffindbarer BeweisantragKausalität eines Verfahrensfehlers

BSG, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 13 R 95/13 B

DRsp Nr. 2015/11814

Zwischen-Übergangsgeld Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Ohne Weiteres auffindbarer Beweisantrag Kausalität eines Verfahrensfehlers

Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin R., H., beizuordnen, wird abgelehnt.