Auf die Berufung des Klägers wird das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 11.07.2018, Az. 3 Ca 909 d/17, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Neumünster zur Durchführung des Einspruchstermins gegen das Versäumnisurteil vom 11.04.2018 zurückverwiesen.
2.Die Gerichtskosten für die Berufung werden nicht erhoben.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten noch darüber, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zusteht. Im Berufungsverfahren wendet sich die Klägerin gegen den Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils.
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