BVerfG - Beschluss vom 20.05.1999
1 BvR 1631/95
Normen:
BEG § 160 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 2106/90
BVerwG, vom 16.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 25.95

Zweifel an der Aussagekraft einer französischen OFPRA-Bescheinigung im Entschädigungsverfahren nach BEG

BVerfG, Beschluss vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 1631/95

DRsp Nr. 2005/16237

Zweifel an der Aussagekraft einer französischen OFPRA-Bescheinigung im Entschädigungsverfahren nach BEG

1. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich für die Gerichte die Verpflichtung, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie brauchen aber nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden.2. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt nicht vor, wenn das Fachgericht in seiner Entscheidung von den bisher in der Rechtsprechung anerkannten Maßstäben nicht abgewichen ist.3. Es verletzt nicht das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, wenn nachteilige Zweifel allein an Umstände angeknüpft werden, die allein in der Person einer Mutter oder eines Vaters auftreten konnte,

Normenkette:

BEG § 160 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).