BSG - Urteil vom 09.02.1989
3 RK 19/87
Normen:
RVO § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 182 Abs. 2 ; SGB V § 12 Abs. 1, § 27 S. 2 Nr. 3 ; SGB X § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 64, 255

Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels iS. des § 182 Abs. 2 RVO bei Krankheiten unbekannter Ursache

BSG, Urteil vom 09.02.1989 - Aktenzeichen 3 RK 19/87

DRsp Nr. 1999/6827

Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels iS. des § 182 Abs. 2 RVO bei Krankheiten unbekannter Ursache

1. Die Nichterweislichkeit der Wirksamkeit eines therapeutischen Mittels kann bei Krankheiten unbekannter Ursache nicht dazu führen, das Mittel vom Krankenpflegeanspruch des § 182 RVO auszuschließen.2. Die Verordnungsfähigkeit hängt bei nicht nachweisbarer genereller Wirksamkeit eines Arzneimittels davon ab, daß eine wirksame Behandlungsmöglichkeit nicht besteht und durch das Mittel eine Besserung nach ärztlichem, an dem jeweiligen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand orientierten Ermessen (zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, aber doch) mit einer nicht nur ganz geringen Erfolgsaussicht möglich erscheint. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 182 Abs. 2 ; SGB V § 12 Abs. 1, § 27 S. 2 Nr. 3 ; SGB X § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen
BSGE 64, 255