LAG Nürnberg - Urteil vom 02.08.2007
5 Sa 564/06
Normen:
BErzGG (BEEG) § 21 Abs. 3 ; AVR § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2076
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 900/05

Zweckbefristung zur Vertretung bei Erziehungsurlaub in kirchlicher Einrichtung - Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers bei Eigenkündigung der vertretenen Arbeitnehmerin - keine rechtsmißbräuchliche Berufung auf fehlendes religiöses Bekenntnis der Vertretungskraft

LAG Nürnberg, Urteil vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 564/06

DRsp Nr. 2007/17827

Zweckbefristung zur Vertretung bei Erziehungsurlaub in kirchlicher Einrichtung - Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers bei Eigenkündigung der vertretenen Arbeitnehmerin - keine rechtsmißbräuchliche Berufung auf fehlendes religiöses Bekenntnis der Vertretungskraft

»1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 21 Abs. 1 BErzGG/BEEG mit dem ausdrücklich genannten Zweck "Wegfall des Bedarfs" beschränkt sich bei Inanspruchnahme mehrerer ununterbrochen aufeinander folgender Elternzeiten auf Grund mehrerer Geburten nicht nur auf die erste Elternzeit, sondern umfasst den gesamten Zeitraum aller Elternzeiten.2. Beendet der/die vertretene Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit durch Eigenkündigung, so kann sich der Arbeitgeber gegenüber der befristet zur Vertretung eingestellten Ersatzkraft nach entsprechender Ankündigung auf das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses berufen.3. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Arbeitgeber der B... sich unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 AVR des B... Werkes auch deshalb auf den Fristablauf beruft, weil die befristet eingestellte Ersatzkraft nicht Mitglied einer christlichen Kirche ist.«

Normenkette:

BErzGG (BEEG) § 21 Abs. 3 ; AVR § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand: