BSG - Beschluss vom 21.01.2015
B 12 KR 108/14 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 361/13
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 5/10

Zweck des Vertretungszwangs vor dem BSGEigene Verantwortung des Prozessbevollmächtigten für das Rechtsmittelverfahren

BSG, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 108/14 B

DRsp Nr. 2015/3284

Zweck des Vertretungszwangs vor dem BSG Eigene Verantwortung des Prozessbevollmächtigten für das Rechtsmittelverfahren

1. Der Vertretungszwang nach § 73 Abs 4 S 1 SGG durch sachkundige Prozessbevollmächtigte soll im Interesse des rechtsuchenden Bürgers und der Gerichte dafür sorgen, dass unsinnige Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden nicht eingelegt werden und das Vorbringen geeignet ist, die Position des vertretenen Beteiligten zu stützen. 2. Er dient letztlich den wohlverstandenen Interessen der Beteiligten und denen der Rechtspflege. 3. Der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte muss die Verantwortung für die Rechtsmitteleinlegung und -begründung wie auch für den Inhalt sonstiger Schriftsätze übernehmen: er darf zB nicht einen vom Beteiligten selbst gefertigten Schriftsatz ohne Prüfung unterzeichnen und zu erkennen geben, er wolle die Verantwortung nicht übernehmen; ebenso wenig darf er auf einen Schriftsatz des Beteiligten oder eines nicht zugelassenen Bevollmächtigten verweisen. 4. Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt muss als freier und unabhängiger Rechtsanwalt tätig geworden sein.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 S. 1;

Gründe: