Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO analog; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolgreich.
Nach dem auch im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbaren § 91 a ZPO war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Unter Beachtung dieser Vorgaben waren die Kosten entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts der Schuldnerin aufzuerlegen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|