»... Die Anordnung der Sicherheitsleistung .. wird von § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht vorgesehen (vgl. Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 62 Rdn. 8). lm Beschluß vom 15. 9. 1984 Ä 13 Ta 260/84 hat das Beschwerdegericht dazu ausgeführt:
»Diese Bestimmung enthält eine selbständige Rechtsfolge, die in den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der ZPO eintreten soll. Das bedeutet nach ganz herrschender Meinung für den Arbeitsgerichtsprozeß, daß eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder eine sonstige Rechtsfolge der §§ 707, 719 ZPO nicht in Betracht kommen. Die §§ 707, 719 ZPO haben für den Arbeitsgerichtsprozeß vielmehr nur insofern Bedeutung, als sie bestimmte Tatbestände beschreiben, bei deren Vorliegen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet werden kann. Ob und wie die Zwangsvollstreckung aber einzustellen ist, richtet sich alsdann ausschließlich nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.«
Daran ist festzuhalten. ...«
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