(f) »... Gegen einen Vergleich im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, mit dem sich der ArbGeber verpflichtet, bestimmte zwingende gesetzl. Mitwirkungsrechte des Betriebsrates zu wahren, bestehen keine Bedenken. In einem solchen Falle vergleichen sich die Beteiligten nicht über einen Streitgegenstand, der nicht zu ihrer Disposition steht. Der ArbGeber verpflichtet sich dann vielmehr lediglich zu etwas, wozu er nach dem
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