LAG Berlin - Beschluss vom 08.01.1993
12 Ta 17/92
Normen:
BetrVG § 38 ; ZPO § 704 Abs. 1 § 888 ;
Fundstellen:
BB 1993, 732
EzA § 888 ZPO Nr. 9
LAGE § 888 ZPO Nr. 27
ZTR 1993, 213
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 14356/92

Zwangsvollstreckung: Urteil auf Weiterbeschäftigung

LAG Berlin, Beschluss vom 08.01.1993 - Aktenzeichen 12 Ta 17/92

DRsp Nr. 2002/6565

Zwangsvollstreckung: Urteil auf Weiterbeschäftigung

1. Ein Urteil, durch das ein Arbeitgeber ohne eine konkrete Bezeichnung der Tätigkeit lediglich zur "Weiterbeschäftigung" des Arbeitnehmers verurteilt wird, ist jedenfalls dann zu unbestimmt und deshalb kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel, wenn weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe des Urteils hinreichende Auskunft über die Art der Beschäftigung geben. 2. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Hinblick auf ein solches "Weiterbeschäftigungsurteil" kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ausweislich des Urteilstatbestandes als Betriebsratsmitglied von der Arbeit freigestellt ist.

Normenkette:

BetrVG § 38 ; ZPO § 704 Abs. 1 § 888 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 12.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 14356/92
Fundstellen
BB 1993, 732
EzA § 888 ZPO Nr. 9
LAGE § 888 ZPO Nr. 27
ZTR 1993, 213