Das Rechtsmittel ist als Beschwerde zulässig.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts die Umschreibung des Titels auf Schuldnerseite (von "B.irg B.omm-B.reu" auf "B.irg B.reu") abgelehnt hat.
Nach Wegfall der Durchgriffserinnerung ist gegen die verweigerte Klauselerteilung durch den Rechtspfleger nunmehr gemäß §
Die Beschwerde ist jedoch in der Sache erfolglos.
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