I.
Mit der am 14.10.1999 beim Arbeitsgericht Jena eingereichten Klage beantragte der Kläger, den Beklagten zu verurteilen,
die Arbeitspapiere des Klägers, bestehend aus
Lohnsteuerkarte für das Jahr 1999
Lohnabrechnung für den Monat September 1999
Arbeitsbescheinigung gem. § 312 Abs. 2 SGB III auf dem Formblatt des Arbeitsamtes
ordnungsgemäß ausgefüllt herauszugeben.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.11.1999 beantragte der Kläger unter Zurücknahme der Klage im übrigen, den Beklagten zu verurteilen, ihm die Lohnsteuerkarte für das Jahr 1999 die Lohnabrechnung für den Monat September 1999 und die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III auszuhändigen.
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