Die Parteien, haben in einem Rechtsstreit um die Abänderung bzw. die Berichtigung eines der Klägerin von der Beklagten am 10.09.1992 erteilten Zeugnisses am 09.03.1994 einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtete, "der Klägerin folgendes Zeugnis mit dem Datum 10.09.1992 zu erstellen". Im weiteren Vergleichstext haben die Parteien den genauen Zeugniswortlaut formuliert.
Mit Schriftsatz vom 15.08.1994 beantragte die Klägerin,
gegen die Schuldnerin wegen Nichtvornahme der Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses per 10.09.1992 gemäß gerichtlichem Vergleich des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.1994 - 1 Ca 8175/92 -, ein Zwangsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen,
Über diesen Antrag hat das Arbeitsgericht Nürnberg noch Anhörung der Beklagten mit Beschluß vom 25.08.1994 wie folgt entschieden:
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