LAG Thüringen, Beschluss vom 11.12.2000 - Aktenzeichen 9 Ta 137/00
DRsp Nr. 2002/15226
Zwangsvollstreckung: Einstellung - Beschwerde
»Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts über einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. Ein solcher Beschluss ist nur unter der Voraussetzung einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit anfechtbar.«