BGH - Beschluss vom 10.04.2024
VII ZB 29/23
Normen:
SGB X § 66 Abs. 1; SGB X § 66 Abs. 4; VwVG § 5; LVwVG BW § 15a; ZPO § 766 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Mosbach, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 995/21
LG Mosbach, vom 23.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 55/21

Zwangsvollstreckung einer gesetzlichen Krankenkasse wegen einer Geldforderung aus einem von ihr erlassenen Leistungsbescheid; Antrag auf Anweisung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung ihres Vollstreckungsersuchens

BGH, Beschluss vom 10.04.2024 - Aktenzeichen VII ZB 29/23

DRsp Nr. 2024/8723

Zwangsvollstreckung einer gesetzlichen Krankenkasse wegen einer Geldforderung aus einem von ihr erlassenen Leistungsbescheid; Antrag auf Anweisung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung ihres Vollstreckungsersuchens

Der nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X bestellte Vollstreckungsbeamte einer gesetzlichen Krankenkasse, die als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist, stellt keine Vollstreckungsbehörde dar, welche den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Eigenvollstreckung um Beitreibung einer Geldforderung aus einem Leistungsbescheid des Sozialversicherungsträgers gegen den Schuldner nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 5 Abs. 2 VwVG, § 15a LVwVG BW ersuchen kann.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 23. Oktober 2023 - 5 T 55/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB X § 66 Abs. 1; SGB X § 66 Abs. 4; VwVG § 5; LVwVG BW § 15a; ZPO § 766 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Gläubigerin ist eine gesetzliche Krankenkasse, die aufgrund der Größe ihres Zuständigkeitsgebietes als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist. Sie betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 563,55 € aus einem von ihr am 29. Juni 2009 erlassenen Leistungsbescheid.