Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 23. Oktober 2023 -
I.
Die Gläubigerin ist eine gesetzliche Krankenkasse, die aufgrund der Größe ihres Zuständigkeitsgebietes als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist. Sie betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 563,55 € aus einem von ihr am 29. Juni 2009 erlassenen Leistungsbescheid.
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