LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.02.2008
8 Ta 22/08
Normen:
ZPO § 887 Abs. 1 § 888 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 967/07

Zwangsvollstreckung des Anspruchs auf Erteilung einer Abrechnung - keine Umdeutung des unbegründeten Zwangsgeldantrages in Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 8 Ta 22/08

DRsp Nr. 2008/9794

Zwangsvollstreckung des Anspruchs auf Erteilung einer Abrechnung - keine Umdeutung des unbegründeten Zwangsgeldantrages in Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme

1. Die Erteilung einer Lohn- oder Gehaltsabrechnung ist in aller Regel eine vertretbare Handlung, die nach § 887 ZPO durch Ersatzvornahme zu vollstrecken ist; eine solche Abrechnung kann zumeist von einem Buchsachverständigen anhand der Unterlagen des Verpflichteten vorgenommen werden, ohne dass dieser persönlich mitwirken muss.2. Eine Umdeutung eines unbegründeten Antrages nach § 888 Abs. 1 ZPO in einen Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO (Ermächtigung zur Ersatzvornahme) ist nicht möglich.

Normenkette:

ZPO § 887 Abs. 1 § 888 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Der Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes und ersatzweiser Zwangshaft zur Durchsetzung der im Vergleich vom 10.07.2007 titulierten Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Abrechnungen über die ihr zustehende Ausbildungsvergütung zu erteilen, unterliegt bereits deshalb der Zurückweisung, weil es diesbezüglich an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Zwar können nach