Die gemäß § 793 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Der Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes und ersatzweiser Zwangshaft zur Durchsetzung der im Vergleich vom 10.07.2007 titulierten Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Abrechnungen über die ihr zustehende Ausbildungsvergütung zu erteilen, unterliegt bereits deshalb der Zurückweisung, weil es diesbezüglich an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Zwar können nach
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