Mit der Begründung, der Arbeitgeber habe grob gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verstoßen, leitete dieser unter dem 04. Januar 1991 beim Arbeitsgericht zum Aktenzeichen 6 BV 4/91 ein Beschlussverfahren mit dem Antrag ein,
dem Arbeitgeber unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 20.000,-- für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen,
Neuanlagentagungen und/oder Service-Meetings ohne Zustimmung des Gesamtbetriebsrates bzw. Ersetzung der Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle durchzuführen, durchführen zu lassen oder deren Durchführung zu dulden;
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