Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin vom 01.09.2021 -
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Mxxxxxx Pxxxxxxx vom 11.7.2013, UR-Nr.: 168/2013, welche auf die Kündigung vom 01.12.2020 gestützt wird, wird für unzulässig erklärt.
Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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