LAG Bremen - Beschluss vom 26.05.1998
4 Ta 30/98
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 707 Abs. 2 § 719 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 62 ArbGG 1979
BB 1999, 374
FA 1998, 386
FA 1999, 22
LAGE § 62 ArbGG 1979 Nr. 26
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 28.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3242/97

Zwangsvollstreckung: Antrag auf Einstellung

LAG Bremen, Beschluss vom 26.05.1998 - Aktenzeichen 4 Ta 30/98

DRsp Nr. 2002/16870

Zwangsvollstreckung: Antrag auf Einstellung

»1. Nach Verkündung eines erstinstanzlichen, streitigen Urteils ist für Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung das Arbeitsgericht nicht mehr zuständig. 2. Entscheidet das Arbeitsgericht nach Zustellung des erstinstanzlichen streitigen Urteils dennoch über einen bei ihm gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, ist gegen diesen Beschluss, entgegen § 62 II ArbGG, § 707 II ZPO, wegen greifbarer Gesetzesverletzung ein Rechtsmittel gegeben; es bleibt unentschieden, ob es sich dabei um eine sofortige Beschwerde oder um eine einfache Beschwerde handelt. 3. Das beim Berufungsgericht eingelegte Rechtsmittel gegen einen unzulässigen Beschluss des Arbeitsgerichts auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann in einem zugleich gestellten zulässigen Antrag nach § 62 I ArbGG iVm § 719 I ZPO umgedeutet werden.«

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 707 Abs. 2 § 719 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Bremen hat am 03.02.1998 das folgende Urteil verkündet:

1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Übersendung der Arbeitspapiere, zugehend am 26.04.1997, weder fristlos noch fristgemäß endete und über den 26.04.1997 und 16.04.1997 hinaus fortbesteht.