I.
Das Arbeitsgericht Bremen hat am 03.02.1998 das folgende Urteil verkündet:
1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Übersendung der Arbeitspapiere, zugehend am 26.04.1997, weder fristlos noch fristgemäß endete und über den 26.04.1997 und 16.04.1997 hinaus fortbesteht.
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