Es wird festgestellt, dass der Zwangsgeldantrag in der Hauptsache erledigt ist.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten nach einseitiger Erledigungserklärung des Gläubigers darum, ob das Zwangsgeldverfahren in der Hauptsache erledigt ist und wem die Kosten aufzuerlegen sind.
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 20.12.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 10.12.2013 (
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