LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.2014
12 Ta 500/13
Normen:
ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 891 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 358/12

Zwangsgeldverfahren in der HauptsacheEinseitige ErledigungserklärungEntscheidung über die Kosten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.2014 - Aktenzeichen 12 Ta 500/13

DRsp Nr. 2014/7423

Zwangsgeldverfahren in der Hauptsache Einseitige Erledigungserklärung Entscheidung über die Kosten

Bei der einseitigen Erledigungserklärung bleibt die Hauptsache rechtshängig. Diese Regelungen kommen über § 891 S.3 ZPO auch in Beschlussverfahren nach §§ 887 - 890 ZPO zur analogen Anwendung.

Es wird festgestellt, dass der Zwangsgeldantrag in der Hauptsache erledigt ist.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 891 S. 3;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten nach einseitiger Erledigungserklärung des Gläubigers darum, ob das Zwangsgeldverfahren in der Hauptsache erledigt ist und wem die Kosten aufzuerlegen sind.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 20.12.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 10.12.2013 (4 Ca 358/12), mit dem das Gericht Zwangsmittel zur Erzwingung der Beschäftigung des Gläubigers als Erstvertreter in der Filiale der Schuldnerin in A, Ortsteil B verhängt hat.