I.
Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern einen Kündigungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf das Arbeitsgericht am 16.10.2006 folgendes Versäumnisurteil verkündet hat:
"1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.09.2006 beendet wird.
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