BAG - Urteil vom 14.11.2001
10 AZR 76/01
Normen:
Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie in der Fassung vom 28. Juni 1996 § 1 ; BGB § 133 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BAGE 99, 310
BB 2002, 312
NZA 2002, 1049
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1133/00
ArbG Düsseldorf, vom 25.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 244/00

ZVK-Verfahren Brot- und Backwarenindustrie - industrielle Herstellung von feinen Backwaren; Tarifzuständigkeit

BAG, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 76/01

DRsp Nr. 2002/3561

ZVK-Verfahren Brot- und Backwarenindustrie - industrielle Herstellung von feinen Backwaren; Tarifzuständigkeit

»Ein Betrieb zur industriellen Produktion feiner Backwaren, deren handwerkliche Herstellung sowohl zum Berufsbild des Bäckerhandwerks als auch zu dem des Konditorenhandwerks gehören würde, wird vom fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie dann erfasst, wenn die unmittelbare Aufsicht über die Arbeitsabläufe überwiegend Fachleuten des Bäckereigewerbes übertragen ist.« Orientierungssätze: 1. Die Reichweite der Tarifzuständigkeit eines Verbandes ergibt sich aus seiner Satzung. 2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten. in der Brot- und Backwarenindustrie (ZVK-TV) unterfällt, ist auf die den Betrieb prägende Zweckbestimmung abzustellen. 3. Produziert ein Industriebetrieb überwiegend Brot und Brötchen, unterfällt er dem ZVK-TV; besteht der den Betrieb prägende Zweck überwiegend in der Herstellung von Torten und ähnlichen konditoreitypischen Produkten, ist der ZVK-TV dagegen nicht anwendbar.