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Der Klägerin wurde von der AOK Magdeburg (Rechtsvorgängerin der Beklagten) eine stationäre Rehabilitationskur gewährt, die in der Zeit vom 14. Oktober bis 4. November 1997 in der Rehabilitationsklinik Bad S. durchgeführt wurde. Für die Dauer der Maßnahme leistete die Klägerin die in § 40 Abs 5 iVm § 310 Abs 1 aF Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehene Zuzahlung (22 Kalendertage à 20 DM = 440 DM) an die Kureinrichtung. Im Dezember 1997 machte sie gegenüber der AOK geltend, die Zuzahlung hätte nur für 21 Kalendertage erhoben werden dürfen, da bei der Berechnung Aufnahme- und Entlassungstag zusammenzurechnen seien. Mit Bescheid vom 26. März 1998 wies die AOK den "Widerspruch" der Klägerin zurück, bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zuzahlung und lehnte eine Rückerstattung ab.
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