Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer Sonderzuwendung.
Die Beklagte ist eine Stiftung des privaten Rechts. Die Klägerin war bei ihr vom 1. Juni 1983 bis zum 31. März 1986 als Assistenzärztin beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ist u.a. bestimmt:
"§ 1
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