Die Parteien streiten über die Höhe einer Zuwendung für das Jahr 1990.
Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Raumpflegerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
Die Klägerin war in der Zeit vom 7. Juli 1989 bis 12. September 1989 arbeitsunfähig krank. Vom 13. September 1989 bis 25. Oktober 1989 unterzog sie sich einer Kur, Im Anschluß daran war sie erneut bis 17. Dezember 1989 und vom 8. Januar 1990 für das gesamte Jahr 1990 arbeitsunfähig krank. Der Arbeitsunfähigkeit lag jeweils dieselbe Krankheit zugrunde.
Die Beklagte gewährte der Klägerin bis zum 17. August 1989 Krankenlohn und bis zum 9. März 1990 einen Krankengeldzuschuß.
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