BAG - Urteil vom 24.02.1999
10 AZR 5/98
Normen:
BAT §§ 22, 23 (Zuwendungs-TV); TV-Zuwendung Ang (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - vom 12. Oktober 1973) §§ 1, 2, 3; BAT § 3 lit. n;
Fundstellen:
BB 1999, 2190
DB 1999, 1326
NZA 1999, 830
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2374/96
LAG Rheinland-Pfalz, vom 11.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 226/97

Zuwendung - Erziehungsurlaub und geringfügige Beschäftigung

BAG, Urteil vom 24.02.1999 - Aktenzeichen 10 AZR 5/98

DRsp Nr. 1999/6528

Zuwendung - Erziehungsurlaub und geringfügige Beschäftigung

»Eine Angestellte, die Anspruch auf eine Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV hat, verliert diesen nicht dadurch, daß sie während des Erziehungsurlaubs bei demselben Arbeitgeber ihre bisherige Tätigkeit im Umfange einer geringfügigen Beschäftigung weiterhin ausübt.«

Normenkette:

BAT §§ 22, 23 (Zuwendungs-TV); TV-Zuwendung Ang (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - vom 12. Oktober 1973) §§ 1, 2, 3; BAT § 3 lit. n;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für das Jahr 1995 eine Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (Zuwendungs-TV) zusteht.

Die Klägerin war als vollzeitbeschäftigte Krankenschwester im städtischen Krankenhaus der Stadt K tätig. Ihr Arbeitsverhältnis ging im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Diese wandte - ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin - die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) an.