OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.02.2020
3 MB 38/19
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 24 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 121/19

Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer in zumutbarer Entfernung liegenden und zu erreichenden Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegestelle; Zumutbare Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes; Keine starre zeitliche Zumutbarkeitsgrenze von 30 Minuten je zu bewältigender Entfernung zwischen Wohnort, Ort der Tageseinrichtung und elterlicher Arbeitsstätte

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 3 MB 38/19

DRsp Nr. 2020/2970

Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer in zumutbarer Entfernung liegenden und zu erreichenden Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegestelle; Zumutbare Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes; Keine starre zeitliche Zumutbarkeitsgrenze von 30 Minuten je zu bewältigender Entfernung zwischen Wohnort, Ort der Tageseinrichtung und elterlicher Arbeitsstätte

1. Hinsichtlich seiner örtlichen Lage entspricht ein Betreuungsplatz dem individuellen Bedarf, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist.2. Eine starre zeitliche Zumutbarkeitsgrenze von 30 Minuten je zu bewältigender Entfernung zwischen Wohnort, Ort der Tageseinrichtung und elterlicher Arbeitsstätte gibt es - insbesondere im ländlichen Raum - nicht.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 27. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 24 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2019 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.