LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 02.07.2020
L 8 AY 37/20 B ER
Normen:
AsylbLG § 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 30.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AY 18/19 ER

Zuweisung einer neuen Unterkunft als Leistung nach dem AsylbLGNotwendigkeit eines Umzuges aus medizinischen Gründen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.07.2020 - Aktenzeichen L 8 AY 37/20 B ER

DRsp Nr. 2020/17151

Zuweisung einer neuen Unterkunft als Leistung nach dem AsylbLG Notwendigkeit eines Umzuges aus medizinischen Gründen

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 30. März 2020 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung einer anderen Unterkunft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu erstatten. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., I., bewilligt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

Normenkette:

AsylbLG § 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Im Streit ist die Zuweisung einer neuen Unterkunft als Leistung nach dem AsylbLG.