Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der 1964 geborene Kläger wendet sich gegen eine Maßnahme zur Eignungsabklärung und Arbeitserprobung, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 6.2.2014 zuwies. Die vierwöchige Maßnahme sollte am 24.3.2014 beginnen. Die Gewährung von Übergangsgeld lehnte die Beklagte ab (weiterer Bescheid vom 6.2.2014). Die dagegen vom Kläger ergriffenen Rechtsbehelfe blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.7.2014; Gerichtsbescheid des SG Stade vom 24.2.2016 - S
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