BSG - Beschluss vom 26.04.2022
B 5 R 325/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 68/18
SG Bremen, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 430/16

Zuweisung einer Maßnahme zur Eignungsabklärung und ArbeitserprobungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen B 5 R 325/21 B

DRsp Nr. 2022/11446

Zuweisung einer Maßnahme zur Eignungsabklärung und Arbeitserprobung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123;

Gründe

I

Der 1964 geborene Kläger wendet sich gegen eine Maßnahme zur Eignungsabklärung und Arbeitserprobung, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 6.2.2014 zuwies. Die vierwöchige Maßnahme sollte am 24.3.2014 beginnen. Die Gewährung von Übergangsgeld lehnte die Beklagte ab (weiterer Bescheid vom 6.2.2014). Die dagegen vom Kläger ergriffenen Rechtsbehelfe blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.7.2014; Gerichtsbescheid des SG Stade vom 24.2.2016 - S 23 R 347/14; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.5.2016 - L 2 R 146/16; Beschluss des BSG vom 24.10.2016 - B 5 R 252/16 B).