LAG Hamm - Beschluss vom 18.01.2008
10 TaBV 95/07
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5, Abs. 3, 4 § 100 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 369
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/07

Zustimmungsersetzung zur Versetzung eines Mitarbeiters - Ausschluss verspätet vorgebrachter Widerspruchsgründe - keine Geltendmachung arbeitsvertraglicher Verstöße durch Betriebsrat - Benachteilung durch betrieblicher Gründe infolge unternehmerischer Entscheidung - unzumutbare Verzögerung personeller Maßnahme nach Umstrukturierung

LAG Hamm, Beschluss vom 18.01.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 95/07

DRsp Nr. 2008/5287

Zustimmungsersetzung zur Versetzung eines Mitarbeiters - Ausschluss verspätet vorgebrachter Widerspruchsgründe - keine Geltendmachung arbeitsvertraglicher Verstöße durch Betriebsrat - Benachteilung durch betrieblicher Gründe infolge unternehmerischer Entscheidung - unzumutbare Verzögerung personeller Maßnahme nach Umstrukturierung

1. Der Betriebsrat ist mit Widerspruchsgründen, die er der Arbeitgeberin nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, im weiteren Verfahren ausgeschlossen ist.2. Im Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG kann der Betriebsrat nicht geltend machen, die beabsichtigte Versetzung verstoße gegen arbeitsvertragliche Vereinbarungen des betroffenen Arbeitnehmers, denn der Betriebsrat ist nicht Sachwalter der individualrechtlichen Rechte der einzelnen Arbeitnehmer; das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ist kein Instrument zur umfassenden Vertragskontrolle.