ArbG Herford, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/07
Zustimmungsersetzung zur Versetzung eines Mitarbeiters - Ausschluss verspätet vorgebrachter Widerspruchsgründe - keine Geltendmachung arbeitsvertraglicher Verstöße durch Betriebsrat - Benachteilung durch betrieblicher Gründe infolge unternehmerischer Entscheidung - unzumutbare Verzögerung personeller Maßnahme nach Umstrukturierung
LAG Hamm, Beschluss vom 18.01.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 95/07
DRsp Nr. 2008/5287
Zustimmungsersetzung zur Versetzung eines Mitarbeiters - Ausschluss verspätet vorgebrachter Widerspruchsgründe - keine Geltendmachung arbeitsvertraglicher Verstöße durch Betriebsrat - Benachteilung durch betrieblicher Gründe infolge unternehmerischer Entscheidung - unzumutbare Verzögerung personeller Maßnahme nach Umstrukturierung
1. Der Betriebsrat ist mit Widerspruchsgründen, die er der Arbeitgeberin nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, im weiteren Verfahren ausgeschlossen ist.2. Im Zustimmungsverfahren nach § 99BetrVG kann der Betriebsrat nicht geltend machen, die beabsichtigte Versetzung verstoße gegen arbeitsvertragliche Vereinbarungen des betroffenen Arbeitnehmers, denn der Betriebsrat ist nicht Sachwalter der individualrechtlichen Rechte der einzelnen Arbeitnehmer; das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99BetrVG ist kein Instrument zur umfassenden Vertragskontrolle.
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