LAG Hamm - Beschluss vom 25.05.2007
13 TaBV 119/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; BSchG § 2 Abs. 2 ; AGG § 33 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 41/06

Zustimmungsersetzung zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung bei wiederholter sexueller Belästigung von Krankenpflegeschülerinnen durch Krankenpfleger

LAG Hamm, Beschluss vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 13 TaBV 119/06

DRsp Nr. 2007/17714

Zustimmungsersetzung zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung bei wiederholter sexueller Belästigung von Krankenpflegeschülerinnen durch Krankenpfleger

1. Die außerordentliche Kündigung eines Krankenpflegers ist gerechtfertigt, wenn er über eine längere Zeit verschiedene Krankenpflegeschülerinnen durch körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts und in einem Fall durch Zeigen sexueller Darstellungen in gravierendem Umfang sexuell belästigt hat.2. Wenn sich der zum damaligen Zeitpunkt 33-jährige ledige Krankenpfleger trotz wiederholter Zurückweisung nicht davon abhalten lässt, ihm in gewisser Weise anvertraute und von ihm abhängige Krankenpflegeschülerinnen im Alter zwischen 20 und 22 Jahren jeweils unter vier Augen nicht nur verbal sondern auch körperlich sexuell zu belästigen und sie damit in ihrer Würde zu verletzen, kann das nur die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben, auch wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 12 Jahre bestanden hat; dies gilt insbesondere für den Fall, dass die sexuellen Belästigungen zum Teil in Bereichen geschehen, die von außen und damit unter anderem von Patienten des Krankenhauses einsehbar sind und deshalb beobachtet werden können.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; BSchG § 2 Abs. 2 ; AGG § 33 Abs. 1 ;

Gründe:

A.