LAG Hamm - Beschluss vom 30.05.2008
10 TaBV 3/08
Normen:
BetrVG § 102 ; BetrVG § 103 ; KSchG § 15 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 42/07

Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Spesenbetrug; falsche Eintragungen ins Fahrtenbuch; Privatnutzung eines Dienstwagens; Arztbesuch; unzureichende Aufklärung des Arbeitgebers über Privatnutzung; Mithilfe bei der Beschaffung einer Arbeitsbescheinigung eines Mitarbeiters für dessen Ehefrau; Verdachtskündigung; Betriebsratsanhörung; Darlegungslast bei Rechtfertigungsgründen

LAG Hamm, Beschluss vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 3/08

DRsp Nr. 2008/19865

Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Spesenbetrug; falsche Eintragungen ins Fahrtenbuch; Privatnutzung eines Dienstwagens; Arztbesuch; unzureichende Aufklärung des Arbeitgebers über Privatnutzung; Mithilfe bei der Beschaffung einer Arbeitsbescheinigung eines Mitarbeiters für dessen Ehefrau; Verdachtskündigung; Betriebsratsanhörung; Darlegungslast bei Rechtfertigungsgründen

Normenkette:

BetrVG § 102 ; BetrVG § 103 ; KSchG § 15 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3..

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Betrieb der Metallindustrie mit ca. 2.300 Mitarbeitern. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gewählt, der aus 19 Personen besteht.

Der am 01.03.1959 geborene Beteiligte zu 3. ist verheiratet. Seit dem 13.03.1979 ist er bei der Arbeitgeberin als Garderobenwärter beschäftigt. Der monatliche Bruttoverdienst des Beteiligten zu 3. beläuft sich nach den Angaben der Arbeitgeberin auf ca. 2.700,00 bis 2.800,00 EUR, nach den Angaben des Beteiligten zu 3. auf ca. 3.200,00 EUR.

Seit 1987 ist der Beteiligte zu 3. Mitglied des gewählten Betriebsrats. Seit Anfang Juni 2007 ist er freigestelltes Betriebsratsmitglied.