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Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung eines Mitarbeiters des Arbeitgebers.
Der antragstellende Arbeitgeber betreibt zahlreiche Baumärkte, unter anderem den Baumarkt in K3xxx. Im Betrieb des Arbeitgebers in K3xxx ist ein Betriebsrat gebildet, der bislang aus fünf Personen bestand, seit der Betriebsratswahl 2002 aus drei Personen.
Im Baumarkt in K3xxx war im März 2001 eine Stelle im Bereich des Warenlagers zu besetzen, nachdem der bisherige Stelleninhaber ausgeschieden war. In einer innerbetrieblichen Ausschreibung vom 29.06.2000 (Bl. 24 d.A.) war diese Stelle als "Wareneingangsleiter/in" bezeichnet. Auch in anderen innerbetrieblichen Formularen wurde die Stelle als "Wareneingangsleiter" bezeichnet (Bl. 25, 26 d.A.).
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