ArbG München, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 553/07
Zustimmungsersetzung bei Versetzung nach interner Ausschreibung - Dauer der Bewerbungsfrist für innerbetriebliche Ausschreibung
LAG München, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 70/08
DRsp Nr. 2009/3140
Zustimmungsersetzung bei Versetzung nach interner Ausschreibung - Dauer der Bewerbungsfrist für innerbetriebliche Ausschreibung
1. Begründet der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung damit, dass die geplante Versetzung eines Arbeitnehmers "andere interne Bewerber wegen zu kurzer Ausschreibung der Stelle benachteiligt", bezieht er sich erkennbar auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 5. BetrVG (Unterbleiben einer nach § 93BetrVG erforderlichen innerbetrieblichen Ausschreibung).2. Die gesetzliche Regelung des § 99 Abs. 2 Nr. 5. BetrVG stellt darauf ab, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund bei einer der Beteiligungsmaßnahmen des § 99 Abs. 1BetrVG nur dann besteht, wenn eine vom Betriebsrat verlangte innerbetriebliche Ausschreibung zu besetzender Arbeitsplätze gemäß § 93BetrVG überhaupt (generell) unterblieben ist.
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