LAG Nürnberg - Beschluss vom 25.04.2007
4 TaBV 22/06
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ; TV Ratio § 7 § 8 Abs. 1, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 13/05

Zustimmungsersetzung bei Versetzung eines im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiters ohne Einschaltung tariflicher Clearingstelle - kein Nachschieben von Gründen seitens des Betriebsrats im Zustimmungsersetzungsverfahren

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 22/06

DRsp Nr. 2007/17830

Zustimmungsersetzung bei Versetzung eines im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiters ohne Einschaltung tariflicher Clearingstelle - kein Nachschieben von Gründen seitens des Betriebsrats im Zustimmungsersetzungsverfahren

1. Der Betriebsrat hat alle Gründe, mit denen er seine Zustimmung zu einer von der Arbeitgeberin geplanten personellen Einzelmaßnahme verweigern will, innerhalb einer Woche der Arbeitgeberin mitzuteilen; im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann er keine neuen Gründe nachschieben, da die Arbeitgeberin innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Frist sichere Kenntnis von den Gründen erhalten soll, die den Betriebsrat veranlasst haben, die Zustimmung zu der geplanten Maßnahme zu verweigern.2. Die Versetzung eines im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiters bedarf nicht der Durchführung des in § 8 TV Ratio geregelten Verfahrens nach Clearing II.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ; TV Ratio § 7 § 8 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zur beabsichtigten Versetzung des Mitarbeiters B....

Die Antragstellerin betreibt mit Sitz in C... einen Betrieb unter der Bezeichnung D..., für die Erbringung aller Unternehmensleistungen im Bereich der technischen Infrastruktur in Bayern. Bei dem Beteiligten zu 2) handelt es sich um den in diesem Betrieb gewählten Betriebsrat.