LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.07.2007
2 TaBV 74/06
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1, 3 ; BGB § 126 Abs. 1 § 126 b § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 9/06

Zustimmungsersetzung bei formwidrigem Widerspruch des Betriebsrates gegen Eingruppierung - kein wirksamer Widerspruch bei persönlicher Überreichung einer nicht unterschriebenen Erklärung - keine treuwidrige Berufung auf Formmangel durch Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 2 TaBV 74/06

DRsp Nr. 2007/18107

Zustimmungsersetzung bei formwidrigem Widerspruch des Betriebsrates gegen Eingruppierung - kein wirksamer Widerspruch bei persönlicher Überreichung einer nicht unterschriebenen Erklärung - keine treuwidrige Berufung auf Formmangel durch Arbeitgeberin

1. Beantragt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer geplanten personellen Maßnahme und stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass die Zustimmung mangels rechtzeitiger Zustimmungsverweigerung schon als erteilt gilt, kann das Gericht auch dahin entscheiden, dass die Zustimmung des Betriebsrates als erteilt gilt.2. Gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG muss der Betriebsrat eine beabsichtigte personelle Maßnahme innerhalb einer Woche schriftlich unter Angabe von Gründen widersprechen, andernfalls gilt seine Zustimmung als erteilt; die Frist beginnt mit der vollständigen Unterrichtung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG.3. Ist das Widerspruchsschreiben des Betriebsrates nicht handschriftlich unterzeichnet und kann auch eine Nachfrage in der mündlichen Anhörung vor der Kammer nicht klären, ob überhaupt jemals ein Widerspruchsschreiben unterzeichnet worden ist, rechtfertigt der Umstand, dass der Betriebsratsvorsitzende das Schreiben persönlich dem Filialgeschäftsführer übergeben hat, nicht die Annahme der Wirksamkeit des Widerspruchsschreibens.