LAG Hamm - Beschluss vom 01.06.2007
10 TaBV 5/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 4 ; ERA (Entgeltrahmenabkommen Metall- und Elektroindustrie NRW) Entgeltgruppe 13;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 5/06

Zustimmungsersetzung bei Eingruppierung von Anwendungsbetreuern - Beurteilung des Handlungs- und Entscheidungsspielraums

LAG Hamm, Beschluss vom 01.06.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 5/07

DRsp Nr. 2007/17707

Zustimmungsersetzung bei Eingruppierung von Anwendungsbetreuern - Beurteilung des Handlungs- und Entscheidungsspielraums

1. Anwendungsbetreuer erledigen ihre Aufgaben nicht überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbständig, wenn sich Handlungs- und Entscheidungsspielraum und Vorgaben in etwa mit jeweils 50 % die Waage halten; dass Arbeitsaufträge eigenständig bearbeit werden, wird bei der Bewertung des Handlungs- und Entscheidungsspielraums mit der Stufe 3 ausreichend berücksichtigt.2. Eine Einstufung in die Stufe 4 bei der Bewertung des Handlungs- und Entscheidungsspielraums der Anwendungsbetreuer kommt nur dann in Betracht, wenn sie über einen großen Handlungs- und Entscheidungsspielraum verfügen; das ist der Fall, wenn der Freiraum zwischen 70 % und 80 % liegt und die Vorgaben lediglich 20 % bis 30 % betragen.3. Von wem die Vorgaben bei der Bewertung des Handlungs- und Entscheidungsspielraums kommen, ist nicht entscheidend; die tarifvertraglichen Bestimmungen differenzieren insoweit nicht, ob die Vorgaben aus dem eigenen Betrieb des Arbeitgebers herrühren, von Kunden oder von anderen Unternehmen kommen, entscheidend für die Bewertung des Handlungs- und Entscheidungsspielraums ist es, ob der Freiraum die Vorgaben insgesamt deutlich überwiegt.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 4 ;