Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.06.2013 -
Die Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung der Arbeitnehmer N und L jeweils in Tarifgruppe 8, 8. Berufsjahr, des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (Stand Juni 2012) wird ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens (noch) um die zutreffende Umgruppierung zweier Geschäftskundenberater.
Im Betrieb der Arbeitgeberin kommen u.a. die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (Stand Juni 2012) - im Folgenden kurz:
Tarifgruppe 6
- - - - - - - - - 1. 2.
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